Grundstücke E23 und E24
Der Mindestkaufpreis der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben beträgt für das Grundstück
Es wird um Abgabe eines Angebotes gebeten. Angebote für ein oder beide Grundstücke sind zulässig.
Bitte beachten Sie die Ausführungen unter Punkt 6. (Erschließung) im Exposé, welches am 05.07.2023 zum Download bereit gestellt wird.
Auf Basis der eingehenden Kaufpreisangebote werden mit den Höchstbietern weitere Verkaufsgespräche geführt, sofern deren Bonität nachgewiesen ist.
Der Erwerb ist für den/die Käufer provisionsfrei.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe von Angeboten handelt. Dieses Verfahren ist nicht mit den Verfahren nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) oder der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – ausgenommen Bauleistungen – (VOL) bzw. der Vergabeverordnung (VgV) und der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) vergleichbar. Mit der Abgabe eines Angebotes entsteht kein Anspruch auf Abschluss eines Kaufvertrages.